SATZUNG des Vereins

Gemeinsam für Sternenkinder und Frühchen in Franken

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Gemeinsam für Sternenkinder und Frühchen in Franken“.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“, in der Abkürzung „e. V.“, führen.

Der Sitz ist in Neustadt an der Aisch.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

Der Verein unterstützt die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 AO) und bietet Menschen selbstlose Unterstützung, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§53 Nr. 1 AO). Der Verein arbeitet aus sozialer und ethischer Verantwortung. Er ist parteipolitisch neutral und kennt keine Unterschiede rassischer, nationaler, geschlechtlicher, religiöser, konfessioneller und beruflicher Art.

Der Verein will Müttern, Vätern, Angehörigen und Freunden helfen, die den Tod eines Kindes durch Fehl- oder Totgeburt, frühen Kindstod, Unfall, Krankheit oder auch natürliche Todesursachen, verkraften müssen und der Öffentlichkeit Wege zum Umgang mit Menschen aufzeigen, die ein Kind verloren haben.

Des Weiteren möchte der Verein Müttern, Vätern, Angehörigen und Freunden von frühgeborenen Kindern in der Zeit unterstützen, in der diese Kinder in einer Klinik untergebracht sind.

Umgesetzt wird dieser Satzungszweck durch folgende Maßnahmen:

  • Herstellung und entgeltfreie Weitergabe von Bekleidung und sonstigem Bedarf (wie z. B. Einschlagdecken, Taufaufleger und Erinnerungsstücken) für Frühgeborene und Sternenkinder an Kliniken, Bestattungsinstitute und betroffene Eltern.
  • Durchführung von Kreativtagen, an denen die zur Weitergabe bestimmten Artikel gefertigt werden.
  • Begleitung und Betreuung von Trauernden.
  • Organisation und Durchführung von Fachvorträgen mit Ärzten, Hebammen und anderen Personen, die mit dem Thema befasst sind.
  • Öffentlichkeits- und Vernetzungsarbeit mit Institutionen, Organisationen und Privatpersonen.
  • Verkauf selbsthergestellter Waren zur Finanzierung der Vereinsausgaben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO).

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch sonstige Zuwendungen begünstigt werden.

Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden die eingezahlten Beiträge oder Kapitalanteile oder den Wert von Sachanlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

Der Vereinszweck kann nicht geändert werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen sein, die den Zweck des Vereins anerkennen und dazu bereit sind, sich für seine Förderung einzusetzen.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme erworben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann binnen Monatsfrist nach zugestellter Mitteilung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Die Aufnahme als Mitglied ist dann erfolgt, wenn dem Antragssteller innerhalb eines Monats seit Abgabe seiner Beitrittserklärung kein ablehnender Bescheid zugegangen ist.

§ 4a Aktive Mitglieder

Aktives Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, für die Ziele des Vereins aktiv zu arbeiten.

Über die aktive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, abhängig von der Mitarbeit an den Kreativtagen und der sonstigen unterjährigen Unterstützung.

§ 4b Passive Mitglieder

Passive Mitglieder sind nicht zur aktiven Unterstützung an den Kreativtagen und sonstiger unterjähriger Unterstützung verpflichtet. Sie haben nicht die Rechte nach § 8 und § 9 der Satzung.

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss
  • nicht Zahlung der Beiträge
  • Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen)

Auch nach Verlust der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Zahlung der Beiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen, es sei denn, der Vorstand genehmigt abweichende Bedingungen.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Leistungen zurück gewährt; ihnen stehen auch keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern, die länger als ein Jahr keinen Beitrag mehr entrichtet haben, die Mitgliedschaft zu entziehen.

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich (durch persönliche Übergabe, per Post oder

E-Mail) erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, in dem die Erklärung den Verein erreicht. Ein früheres Wirksamwerden des Austritts bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Bestätigung des Austrittes erfolgt in Schriftform (durch persönliche Übergabe, per Post oder E-Mail).

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund beschließen. Der Ausschluss wird dem Mitglied in schriftlicher Form (durch persönliche Übergabe, per Post oder EMail) mitgeteilt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied:

  • gegen das Ansehen des Vereins erheblich verstößt;
  • dem Vereinszweck in grober Weise zuwiderhandelt;
  • sich ehrenrührig verhält;

Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor seinem Ausschluss vom Vorstand persönlich gehört zu werden.

Zahlt ein Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung (durch persönliche Übergabe, per

Post oder E-Mail) seinen Mitgliedsbeitrag nicht und es liegt kein besonderer Umstand vor, der die

Nichtzahlung rechtfertigt, kann der Vorstand ebenfalls den Ausschluss des Mitglieds beschließen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Richtbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann beschließen, dass ein abweichender Richtsatz, insbesondere für aktive Mitglieder, gelten soll.

Der Beitrag ist einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres bar in die Vereinskasse oder per Banküberweisung auf das Vereinskonto zu bezahlen.

§ 7 des Vereins Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ, jedoch sind nur die aktiven Mitglieder stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung hat jährlich im ersten Quartal des Jahres stattzufinden. Sie wird vom

Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen zu Händen aller Mitglieder in Textform einberufen.

Schriftliche Anträge sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt bei einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Verhinderungsfall können sich Mitglieder von ihren Ehegatten oder einer anderen nahestehenden Person vertreten lassen. Diese nehmen insoweit uneingeschränkt die Rechte und Pflichten der vertretenen Mitglieder wahr. Die Vertretung von juristischen Personen und von Personenvereinigungen richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen oder satzungsgemäßen Bestimmungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder vom Vorstand binnen vierzehn Tagen einzuberufen.

§ 9 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). 

Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen

Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, 
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und 
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt über die in der Satzung an anderer Stelle festgelegten Aufgaben hinaus:

  1. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstands entgegen.
  2. Sie beschließt über die Satzung und deren Änderungen.
  3. Sie entlastet und entlässt den Vorstand und die Kassenprüfer.
  4. Sie entscheidet über den Einspruch gegen einen Vorstandsbeschluss, über die Versagung der Aufnahme als Mitglied oder über den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund.
  5. Sie entscheidet über alle Fragen, die für den Bestand und die Arbeit des Vereins und die Wahrnehmung seiner Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung sind.
  6. Sie wählt die Vorstandschaft.
  7. Sie wählt außerdem folgende Ämter:
    1. eine Kassiererin / einen Kassier
    1. eine Schriftführerin / einen Schriftführer,
    1. eine stellvertretende Schriftführerin / einen stellvertretenden Schriftführer,
    1. zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer
  8. Sie legt die Höhe des jährlichen Richtbeitrages für aktive und passive Mitglieder fest.

§ 11 Der Vorstand

Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Die Neuwahl der Vorstandschaft kann auf Antrag der Mitglieder ausgesetzt werden.

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand. Beide Vorstände sind gleichberechtigte Mitglieder, die gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt sind.

Im internen Verhältnis wird bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder bis zu einem Betrag von 250 € keine Zustimmung der übrigen Vorstände benötigen. Über alle Beträge die 250 € übersteigen entscheiden die Vorstände gemeinschaftlich.

Vereinsfremde Personen können nicht zum Vorstand bestellt werden.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei

Stimmengleichheit werden die Kassiererin/ der Kassier und die Schriftführerin/ der Schriftführer hinzugezogen. Kann immer noch keine Einigung gefunden werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

In Eilfällen kann auch eine Entscheidung des Vorstandes durch Umlaufbeschluss gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit wählt die

Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit, wenn die restliche Amtszeit mehr als zwei Monate beträgt.

Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen über die in der Satzung an anderer Stelle festgelegten Tätigkeiten hinaus folgende Aufgaben:

  1. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.
  2. Er entscheidet über die Aufnahme in den Verein, nimmt die Austrittserklärungen entgegen und spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund aus. 3. Er bestimmt regelmäßig – gegebenenfalls im Rahmen von Richtlinien der

Mitgliederversammlung – die jeweilige Verwendung der Einkünfte, der Rücklagen und der sonstigen Zuwendungen im Sinne des Vereinszweckes.

4. Ausübung des Versammlungs- und Wahlleiters

Die Ausübung des Wahlleiters ist auch Mitgliedern gestattet. Im Normalfall ist die / der

Vorstandsvorsitzende der Versammlungs- und damit auch der Wahlleiter. Mit seiner Zustimmung oder während ihn betreffender Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung einen anderen

Versammlungs- / Wahlleiter bestimmen.

§ 13 Niederschriften

Über alle Sitzungen des Vorstandes und über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen die verhandelten Gegenstände, die Anträge und Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse ersehen lassen, diese sind vom 1. oder 2. Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Mitglieder können auf Wunsch alle Sitzungsprotokolle einsehen.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen obliegen der Mitgliederversammlung. Sie können nur beschlossen werden, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und hiervon ¾ der Änderung zustimmen.

Nur wenn Satzungsänderungen als Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt und ausreichend erläutert werden, kann über Anträge zur Satzungsänderung abgestimmt werden. Diese Anträge müssen dem Vorstand mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen und vom Vorstand seinerseits schriftlich der Einladung zur Mitgliederversammlung an alle Mitglieder beigefügt werden.

Die zeichnungsberechtigten Mitglieder sind berechtigt geringfügige, formelle Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sie nicht dem Sinn und Zweck der Vereinssatzung entgegenstehen, zeichnungsberechtigt sind hierbei ausschließlich der 1. und 2. Vorstand.

§ 15 Kassenwesen

Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Für die Buch- und Kassenführung ist die Kassiererin / der Kassier verantwortlich.

Der Vorstand beschließt gemeinschaftlich, welche Mitglieder berechtigt sind über Ausgaben des Vereins zu verfügen und in welcher Höhe. Im Übrigen entscheidet er über die gesamte Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine Kassen- und Buchprüfung vorzunehmen und hierüber jeweils dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei Einberufung die Auflösung als einer der Tagesordnungspunkte ausdrücklich genannt worden ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vermögen des Vereins an folgende Körperschaft übergeben:

Kinder- und Jugendhospizzentrum Hospiz Verein Erlangen e.V.

Rathenaustraße 17

91052 Erlangen

Die begünstigte Körperschaft darf die Mittel nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

Soweit die Satzung ausdrücklich keine Bestimmung trifft, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine.

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Neustadt an der Aisch, den 24.04.2021