GESCHÄFTSORDNUNG

für Online-Mitgliederversammlungen des Vereins

Gemeinsam für Sternenkinder und Frühchen in Franken e.V.

§ 1 Gegenstand der Online-Mitgliederversammlung

Die Online-Mitgliederversammlung ist befugt Wahlen und Satzungsänderungen durchzuführen und alle Arten von bindenden Beschlüssen zu beschließen.

Beschlüsse der Online-Mitgliederversammlung sind bindend und können gültige Beschlüsse einer regulären Mitgliederversammlung aufheben. 

§ 2 Anträge

Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins kann in den Grenzen des Rechts Anträge zur Online Mitgliederversammlung stellen.

Schriftliche Anträge sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 3 Verfahren

Über Anträge stimmen die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung ab, welche einmal im Jahr stattfindet.

Wenn der Antrag nicht bis zur nächsten Jahreshauptversammlung warten kann, können die Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordern.

Die Abstimmung findet vereinsöffentlich innerhalb der technologischen Plattform statt. Vereinsöffentlich bedeutet, dass jedes stimmberechtigte Mitglied einen Zugang zu der technologischen Plattform erhält und dort gleichberechtigten Zugang zu allen Informationen hat. 

§ 4 Abstimmung

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, stimmberechtigter Teilnehmer der Online Mitgliederversammlung zu sein. Die Stimmabgabe wird namentlich dokumentiert. Eine geheime Stimmabgabe ist nicht möglich. 

Eine gültige Stimmabgabe ist nur vor Ablauf der Abstimmungsfrist möglich. Verspätet abgegebene Stimmen sind ungültig. Das gilt auch, wenn ein Mitglied nach Ablauf der Frist eine abweichende Stimme zu einer zunächst fristgerecht abgegebenen Stimme abgibt. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt bei einfacher Mehrheit, soweit in der zurzeit gültigen Satzung nichts Anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen gültigen „Ja“ und „Nein“ Stimmen. Stimmenthaltungen werden ebenso wenig wie ungültige Stimmen berücksichtigt. 

Ein stattgebender Beschluss wird sofort mit Ende der Abstimmungsfrist wirksam. 

§ 5 Rechtsmittel

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 

§ 6 Dokumentation

Antrag und Abstimmungsergebnis sind in Papierform zu dokumentieren und vom Schriftführer unter Datumsangabe binnen einer Woche nach Ende der Abstimmungsfrist zu unterschreiben. 

§ 7 Technologische Plattform

Bis auf weiteres wird für Online-Mitgliederversammlungen die technologische Plattform „Skype“ genutzt und für Online-AbstimmungenDoodle“.

Die Mitglieder sind dazu berechtigt, die Eignung in Frage zu stellen und ggf. einen Wechsel der technologischen Plattform anzuregen.

Die Plattform kann bei Bedarf durch die Vorstandschaft geändert werden.

§ 8 Datenschutz

Die bei der namentlichen Abstimmung dokumentierten personenbezogenen Daten in der technologischen Plattform sind innerhalb von einem Monat nach Abstimmungsende zu löschen.